Herzlich Willkommen in der Grafschaft Bentheim!
Wir freuen uns, dass Sie die Internetseiten der Wirtschaftsförderung des Landkreises besuchen.
Viele Fragen entstehen aktuell im Zusammenhang mit den Folgen der Corona-Pandemie. Auch in dieser Zeit möchte Ihnen die Wirtschaftsförderung des Landkreises Grafschaft Bentheim mit Rat und Tat zur Seite stehen. An dieser Stelle haben wir die aktuellen Hilfen zusammengestellt, um einen ersten Überblick zu ermöglichen. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Newsletter der Wirtschaftsförderung zu abonnieren, über den bei Bedarf gleichfalls aktuell informiert wird.
Allgemeine Hinweise zu Corona finden Sie auf der Seite des Landkreises Grafschaft Bentheim "Coronavirus: Informationen, FAQ's & Verfügungen". Darüber hinaus steht die Corona-Hotline des Landkreises unter der Rufnummer 05921 / 96-3333 montags bis donnerstags von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:30 bis 13:00 Uhr zur Verfügung. Fragen zu positiven Testergebnissen und zu Kontakten in Zusammenhang mit Covid-19-Erkrankungen können zudem per Mail an corona@grafschaft.de gestellt werden.
Aktuelle Hilfestellungen für Unternehmen:
1. NEUSTART-Programme des Landes Niedersachsen
Die beiden niedrigschwelligen Corona-Sonderförderprogramme „Neustart Niedersachsen Investition“ und „Neustart Niedersachsen Innovation“ sind zum 30. November 2020 ausgelaufen.
Informationen zur Abwicklung der Programme und Kontaktdaten finden sich hier:
Neustart Niedersachsen Investition
Neustart Niedersachsen Innovation
Weiterhin in Anspruch genommen werden kann die
Förderung der Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur - Innovationsgutscheine:
Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die von der Covid-19-Pandemie betroffen sind, können mit dieser Förderung die Unterstützung für die Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur erhalten. Ziel der Förderung ist die Entwicklung verbesserter oder neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen.
- Antragsberechtigte: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere auch der Automobilwirtschaft und ihrer Zulieferbetriebe (gegründet vor dem 01.03.2020)
- Fördergegenstand: Innovationsgutscheine für KMU für die Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur, um Innovationsvorhaben als experimentelle Entwicklungen zu erleichtern, bei denen mithilfe von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ein neues oder verbessertes vermarktbares Produkt, Produktionsverfahren oder eine entsprechende Dienstleistung entwickelt oder weiterentwickelt werden soll, das oder die jeweils den unternehmensbezogenen Stand der Technik übersteigt
- Zuwendungsfähige Ausgaben: Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen (technische Kompetenz muss vorhanden sein) zum Zweck der Entwicklung effizienter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen
- Fördersatz: max. 80 %
- Fördersumme: Innovationsgutschein in Höhe von mind. 5.000 Euro und max. 30.000 Euro (nach De-minimis)
- Projektlaufzeit: max. zwei Jahre
- Voraussetzung: Umsatzrückgang durch die COVID-19-Pandemie (Vergleich 2. Quartal 2020 zu 2. Quartal 2019)
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2. Überbrückungshilfe des Bundes für KMU
Die Überbrückungshilfe des Bundes für KMU ist in eine zweite Phase übergegangen. Phase 2 der Coronahilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfriest endet am 31.01.2021. Die Mittel der Phase 1 (Fördermonate Juni bis August 2020) können nun nicht mehr beantragt werden.
Da in vielen Wirtschaftszweigen die Geschäftstätigkeit weiterhin nur eingeschränkt möglich sein wird, haben sich Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier bereits darauf verständigt, die bisherige Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021 zu verlängern und noch einmal deutlich auszuweiten. Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um direkte Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Ziel der "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen", die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, ist es, betroffenen KMU, Selbständigen und gemeinnützigen Organisationen eine Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres gesunken ist.
Die Antragstellung muss über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen und wird weiterhin über eine eigens dafür eingerichtete Antragsplattform gestellt.
Eine Kurzübersicht zu den Fördervoraussetzungen sowie der Richtlinientext liegen an.
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3. November- / Dezember-Hilfe des Bundes
Um den von den vorübergehenden Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen durch die Krise zu helfen, kann eine "außerordentliche Wirtschaftshilfe" beantragt werden, die sog. "Novemberhilfe“, die zwischenzeitlich aufgrund der andauernden Schließungen bereits um eine "Dezemberhilfe" ergänzt wurde. Gewährt werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Die Obergrenze beträgt dabei 1 Mio. €, soweit der beihilferechtliche Spielraum das zulässt. Die Beantragung erfolgt über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt über die Überbrückungshilfe-Plattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
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4. Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe
Sie sind ein Unternehmen des Gaststättengewerbes und wollen den wirtschaftlichen Einbrüchen durch die Covid-19-Pandemie mit neuen Investitionsvorhaben entgegenwirken? Mithilfe der Förderung „Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe“ der NBank können Sie für investive Qualitätsverbesserungen Ihres Angebots einen nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten.
Es gelten folgende Förderbedingungen:
- Ziel: Förderung von Investitionsvorhaben von Unternehmen des Gaststättengewerbes, die einer nachhaltigen Betriebsführung in ökologischer, ökonomischer und/oder sozialer Hinsicht dienen oder bestehende Arbeitsprozesse optimieren und damit Arbeitsplätze und/oder den Weiterbetrieb des Unternehmens sichern.
- Fördergegenstand: Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter (gewöhnliche Nutzungsdauer: mind. fünf Jahre) im Zuge von Umbau und Erweiterungsmaßnahmen oder sonstigen Modernisierungsmaßnahmen, insb. Maßnahmen zur Anpassung des Innen und Außenbereichs an pandemiespezifische Belange, bspw. zur technischen Modernisierung (Lüftungs-, Hygiene- oder Spül- und Küchentechnik, Outdoorheizkonzepte) oder Maßnahmen des vorbeugenden Hygieneschutzes (z.B. Trennwände).
- Nicht förderfähig: Anschaffung von Fahrzeugen, Grundstückserwerb, Finanzierungskosten, Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist, Leasing- oder Mietausgaben, Personalausgaben, Eigenleistungen, Einzelbelege mit Beträgen unter 500 Euro.
- Antragsberechtigte: Unternehmen des Gaststättengewerbes im Sinne des §1 NGastG mit Unternehmenseinbußen (Abgleich der Monate April-Juni 2020 mit Vergleichszeitraum April-Juni 2019). Pro Betriebsstätte kann nur ein Antrag gestellt werden.
- Fördersatz: max. 80 %
- Fördersumme: mind. 5.000 Euro, max. 100.000 Euro (Sofern ein Antragsteller mehrere Betriebsstätten betreibt, gilt die max. Fördersumme insgesamt für alle Betriebsstätten.)
- Antragstellung ab dem 25. November 2020 fortlaufend bis 31. März 2021 (der Bewilligungszeitraum endet spätestens am 31.10.2022)
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5. Hilfen bei Liquiditätsengpässen
5.1 Steuerentlastungen des Finanzamtes
Um die Liquiditätssituation in den Unternehmen zu verbessern, werden folgende Maßnahmen gewährt.
Unternehmen, die von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind, unterstützt die Finanzverwaltung mit steuerlichen Erleichterungen wie zinsfreier Steuerstundung, einer erleichterten Herabsetzung von Vorauszahlungen und Änderungen bei Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (zum Beispiel Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet werden, sofern Schuldner*innen einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind.
Anträge auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sollten bevorzugt via ELSTER (www.elster.de) an das Finanzamt gestellt werden.
Besprechen Sie sich dazu mit Ihrem Steuerberater und nehmen Sie Kontakt mit Ihrem örtlichen Finanzamt auf.
Telefonkontakt Finanzamt Bad Bentheim: 05922 9700
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5.2 Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen (bei Nichtinanspruchnahme von Kurzarbeit)
Gerät ein Unternehmen in Folge der Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage, kann es eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen.
Dies muss bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden.
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten hat oder im Falle der sofortigen Einziehung der Beiträge in solche Schwierigkeiten geraten würde. Die Entscheidung über eine Stundung fällt die zuständige Krankenkasse.
Bei Bedarf bitte mit dem Steuerberater besprechen und anschließend an die zuständige Krankenkasse wenden.
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5.3 Niedersachsen-Schnellkredit
Mit dieser Förderung unterstützen das Land Niedersachsen und die NBank kleine und mittlere Unternehmen sowie freiberuflich Tätige in Niedersachsen mit bis zu 10 Beschäftigten, die im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Gefördert wird der gesamte kurzfristige Liquiditätsbedarf, z.B. laufende Betriebskosten, Löhne und Gehälter, planmäßiger Kapitaldienst sowie Investitionen.
Es können Darlehen von 10.000 Euro bis 200.000 Euro in Anspruch genommen werden, maximal jedoch 50 % des Jahresumsatzes 2019. Die Antragstellung erfolgt im Hausbankverfahren mit Haftungsfreistellung (bis 31.12.2020).
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5.4 Hilfen der KfW (Hausbankprinzip)
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) soll als Teil des Maßnahmenpakets der Bundesregierung die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität erleichtern. Deshalb empfehlen wir umgehend Kontakt zu Ihrer Hausbank aufzunehmen, denn die KfW stellt weitere umfangreiche Hilfen zur Verfügung. Die Programme der KfW werden im sogenannten „Hausbankverfahren“ vergeben. Ansprechpartner für die Programme der KfW sind alle Banken, Sparkassen und genossenschaftlich organ-sierten Kreditinstitute.
Das "KfW-Sonderprogramm 2020" wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit (037/047) und ERP-Gründerkredit - Universell (073/074/075/076) umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erheblich erweitert werden. Daneben ermöglicht das Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ (855) große Konsortialfinanzierungen unter Risikobeteiligung der KfW. Dazu gehört insbesondere der KfW Unternehmerkredit. Dieser bietet Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) von bis zu 90 % für Betriebsmittelkredite für kleine und mittlere Unternehmen bzw. 80 % für große Unternehmen bis 1 Mrd. EUR Kreditvolumen. Die Beratung zum KfW-Unternehmerkredit erfolgt durch die Hausbank. Vergleichbare Förderkredite gibt es auch für junge Unternehmen bis 5 Jahre.
KfW-Schnellkredit
Eine Erweiterung des KfW-Sonderprogramms 2020 stellt der KfW-Schnellkredit 2020 dar. Er dient der Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmern und Freiberuflern mit mehr als 10 Beschäftigten. Der KfW-Schnellkredit 2020 steht Unternehmen zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, jedoch strukturell gesund und langfristig wettbewerbsfähig sind. Den Finanzierungspartnern (Banken und Sparkassen) wird im Rahmen der Refinanzierung eines entsprechenden Durchlaufkredits (Treundhandkredit) an den Endkreditnehmer eine Haftungsfreistellung von 100 % gewährt.
Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.
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5.5 Regionale Hausbankprodukte
Auch die regionalen Hausbanken bieten aktuell bereits zinslose Corona-Sonderkreditprogramme zur Liquiditätssicherung an. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Hausbank.
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6. Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit bedeutet, dass für einen Teil der Beschäftigten oder alle Beschäftigten in einem Betrieb vorübergehend nicht mehr genug Arbeit da ist und sie ihre Arbeit vorübergehend verringern oder ganz einstellen müssen. Um eine Kündigung zu vermeiden, kann dann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Geld entspricht ungefähr dem Arbeitslosengeld – wird aber vom Betrieb gezahlt, der es von der Arbeitsagentur erstattet bekommt. Damit wird die schlechte Auftragslage überbrückt.
Vor dem Hintergrund der Corona-Krise gibt es aktuelle Gesetzesänderungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld. Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird. Durch die Gesetzesänderungen können nun auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten. Neu ist auch, dass die BA die Sozialversicherungsbeiträge jetzt voll erstattet.
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Hotline des Arbeitgeberservice der BA: 0800 4 5555 20
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7. Mitarbeiter in Quarantäne: Entschädigung / Erstattung, Verfahrenshinweise
Entschädigung / Erstattung im Quarantäne-Fall
Wer als Einzelperson aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde, kann voraussichtlich ab dem 18. Mai Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG auf Antrag erhalten.
Hinweis zum Antragverfahren:
Das Online-Verfahren ist unter https://ifsg-online.de/index.html zu erreichen.
Verfahrenshinweise Containment-Team im Quarantänefall
Das Containment-Team des Landkreises hat ein Merkblatt für Unternehmen mit Hinweisen für den Fall erarbeitet, dass Mitarbeiter*innen an COVID-19 erkranken. So können Unternehmen die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass es bei einem positiven Mitarbeiter zu möglichst wenig Auswirkungen im Arbeitsalltag kommt:
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8. Beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Laut einem aktuellen Kabinettsbeschluss soll die wegen Corona vorübergehend eingeführte, uneingeschränkte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in dieser Form zum 30. September 2020 auslaufen. Unternehmen, die nach dem Auslaufen der Regelung Ende September akut zahlungsunfähig sind, sollen wieder verpflichtet sein, einen Insolvenzantrag zu stellen. Unternehmen, die lediglich überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, sollen jedoch bis Ende des Jahres weitere Zeit bekommen, um sämtliche Sanierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Denn bei diesen Unternehmen bestünde die Aussicht auf eine dauerhafte Sanierung, wodurch Arbeitsplätze erhalten und bestehende Strukturen bewahrt werden könnten.
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9. Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" gestartet
Zum Start des neuen Ausbildungsjahres hat die Bundesregierung das Förderprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ gestartet. Es richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland, die besonders von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise betroffen sind, gleichzeitig aber (weiter) ausbilden. Die Abwicklung erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit.
410 Mio. € der insgesamt zur Verfügung stehenden 500 Mio. € können für Maßnahmen der Ersten Förderrichtlinie eingesetzt werden. Dies sind insbesondere:
- Ausbildungsprämien in Höhe von 2.000 € bzw. 3.000 € für Betriebe, die ihr Ausbildungsniveau halten bzw. erhöhen, obwohl sie die Corona-Krise stark getroffen hat,
- Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung in Höhe von 75 % der Ausbildungsvergütung, wenn der Ausbildungsbetrieb Auszubildende und Ausbilder nicht mit in Kurzarbeit geschickt,
- Übernahmeprämien in Höhe von 3.000 € an Betriebe, die Auszubildende von insolventen Betrieben übernehmen.
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10. IHK Informationsportal zu Corona-Hilfen
Die IHK erweitert ihr Informationsportal über Hilfsangebote für Unternehmen, die von den Folgen des Coronavirus betroffen sind. Die Website www.osnabrueck.ihk24.de (Nr. 4723962) enthält u. a. die aktuellsten Informationen der NBank zu neuen Finanzierungsprogrammen sowie der Agenturen für Arbeit zum Kurzarbeitergeld. Auch die derzeit besonders stark nachgefragten Antragsformulare können hier abgerufen werden. Auf der Website der IHK finden insbesondere auch kleine Unternehmen und Solo-Selbständige Hilfe. Zudem gibt ein Team von 14 IHK-Experten an fünf Telefon-Hotlines Auskünfte zu den aktuell am meisten gefragten Themen
• Handel: 0541 353-530
• Tourismus und Gastronomie: 0541 353-540
• Verkehr und International: 0541 353-550
• Liquiditätssicherung und Finanzhilfen: 0541 353-560
• Kurzarbeitergeld: 0541 353-570
Die Hotlines sind von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr erreichbar. Auch Videokonferenzen sind mit den Experten möglich.
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11. Weitere nützliche Informationen
Hinweise der Industrie- und Handelskammer (IHK) Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim
Hinweise der Handwerkskammer (HWK) Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim
Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums
Informationen des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums
Informationen der Niedersächsischen Investitions- und Förderbank (NBank)
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12. Ihre Ansprechpartner in der Wirtschaftsförderung
Ralf Hilmes (Abteilungsleiter)
Tel: 05921/96-2301
Mail: ralf.hilmes@grafschaft.de
Andreas Kremer
Tel.: 05921/96-2305
Mail: andreas.kremer@grafschaft.de
Udo Männel
Tel.: 05921/96-2304
Mail: udo.maennel@grafschaft.de
Dr. Thorsten Heilker
Tel.: 05921/96-2309
Mail: thorsten.heilker@grafschaft.de
Uwe Fritsch (Innovationsförderung)
Tel.: 05921/96-1571
Mail: fritsch@stw.de
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