Herzlich Willkommen in der Grafschaft Bentheim!
Wir freuen uns, dass Sie die Internetseiten der Wirtschaftsförderung des Landkreises besuchen.
Viele Fragen entstehen aktuell im Zusammenhang mit den Folgen der Corona-Pandemie. Auch in dieser Zeit möchte Ihnen die Wirtschaftsförderung des Landkreises Grafschaft Bentheim mit Rat und Tat zur Seite stehen. An dieser Stelle haben wir die aktuellen Hilfen zusammengestellt, um einen ersten Überblick zu ermöglichen. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Newsletter der Wirtschaftsförderung zu abonnieren, über den bei Bedarf gleichfalls aktuell informiert wird.
Allgemeine Hinweise zu Corona finden Sie auf der Seite des Landkreises Grafschaft Bentheim "Coronavirus: Informationen, FAQ's & Verfügungen". Darüber hinaus steht die Corona-Hotline des Landkreises unter der Rufnummer 05921 / 96-3333 montags bis donnerstags von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:30 bis 13:00 Uhr zur Verfügung. Fragen zu positiven Testergebnissen und zu Kontakten in Zusammenhang mit Covid-19-Erkrankungen können zudem per Mail an corona@grafschaft.de gestellt werden. Für allgemeine Informationen zur Corona-Pandemie wird der „Corona-Knigge" empfohlen.
Aktuelle Hilfestellungen für Unternehmen:
Hinweis: Die nachstehend aufgeführten Informationen zu den Förderhilfen insbesondere von Bund und Land stellen nur einen Auszug der aus unserer Sicht wichtigsten Programme dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
1. Überbrückungshilfe des Bundes für KMU
Zwischenzeitlich ist die Überbrückungshilfe des Bundes in eine dritte Phase übergegangen. Diese betrifft den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021. Unternehmen, die von der Corona-Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind (Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent), können staatliche Unterstützung in Form von Fixkostenzuschüssen erhalten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen starten bereits ab dem 15. Februar 2021.
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III muss über einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer, einen Rechtsanwalt oder einen vereidigten Buchprüfer gestellt werden (sog. „prüfende Dritte“). Die Kosten werden bezuschusst.
Auch Soloselbständige können bei der ÜH III Anträge auf Fixkostenzuschüsse über prüfende Dritte stellen. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Diese Betriebskostenpauschale kann nur direkt beantragt werden (gesonderte FAQ „Neustarthilfe“ werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht).
Die Antragstellung muss - wie bisher auch - über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Ziel der Überbrückungshilfe ist es, betroffenen KMU, Selbständigen und gemeinnützigen Organisationen eine Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.
FAQ zur Überbrückungshilfe III
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2. Neustarthilfe für Soloselbständige
Die Neustarthilfe des Bundes unterstützt Soloselbständige, die durch die Corona-Pandemie erhebliche finanzielle Einbußen erleiden. Sie beträgt bis zu 7.500.- € und wird als Liquiditätsvorschuss für die Monate Januar bis Juni 2021 ausgezahlt.
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.
Die Auszahlung der Neustarthilfe soll in der Regel wenige Tage nach Antragstellung erfolgen. Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
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3. November- / Dezember-Hilfe des Bundes
Um den von den vorübergehenden Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen durch die Krise zu helfen, kann eine "außerordentliche Wirtschaftshilfe" beantragt werden, die sog. "Novemberhilfe“, die zwischenzeitlich aufgrund der andauernden Schließungen bereits um eine "Dezemberhilfe" ergänzt wurde. Gewährt werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Die Obergrenze beträgt dabei 1 Mio. €, soweit der beihilferechtliche Spielraum das zulässt. Die Beantragung erfolgt über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt über die Überbrückungshilfe-Plattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
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4. Hilfen bei Liquiditätsengpässen
4.1 Steuerentlastungen des Finanzamtes
Um die Liquiditätssituation in den Unternehmen zu verbessern, werden folgende Maßnahmen gewährt.
Unternehmen, die von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind, unterstützt die Finanzverwaltung mit steuerlichen Erleichterungen wie zinsfreier Steuerstundung, einer erleichterten Herabsetzung von Vorauszahlungen und Änderungen bei Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (zum Beispiel Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet werden, sofern Schuldner*innen einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind.
Anträge auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sollten bevorzugt via ELSTER (www.elster.de) an das Finanzamt gestellt werden.
Besprechen Sie sich dazu mit Ihrem Steuerberater und nehmen Sie Kontakt mit Ihrem örtlichen Finanzamt auf.
Telefonkontakt Finanzamt Bad Bentheim: 05922 9700
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4.2 Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen (bei Nichtinanspruchnahme von Kurzarbeit)
Gerät ein Unternehmen in Folge der Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage, kann es eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen.
Dies muss bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden.
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten hat oder im Falle der sofortigen Einziehung der Beiträge in solche Schwierigkeiten geraten würde. Die Entscheidung über eine Stundung fällt die zuständige Krankenkasse.
Bei Bedarf bitte mit dem Steuerberater besprechen und anschließend an die zuständige Krankenkasse wenden.
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4.3 Niedersachsen-Schnellkredit
Mit dieser Förderung unterstützen das Land Niedersachsen und die NBank kleine und mittlere Unternehmen sowie freiberuflich Tätige in Niedersachsen mit bis zu 10 Beschäftigten, die im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Gefördert wird der gesamte kurzfristige Liquiditätsbedarf, z.B. laufende Betriebskosten, Löhne und Gehälter, planmäßiger Kapitaldienst sowie Investitionen.
Es können Darlehen von 10.000 Euro bis 200.000 Euro in Anspruch genommen werden, maximal jedoch 50 % des Jahresumsatzes 2019. Die Antragstellung erfolgt im Hausbankverfahren mit Haftungsfreistellung (bis 31.12.2020).
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4.4 Hilfen der KfW (Hausbankprinzip)
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) soll als Teil des Maßnahmenpakets der Bundesregierung die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität erleichtern. Deshalb empfehlen wir umgehend Kontakt zu Ihrer Hausbank aufzunehmen, denn die KfW stellt weitere umfangreiche Hilfen zur Verfügung. Die Programme der KfW werden im sogenannten „Hausbankverfahren“ vergeben. Ansprechpartner für die Programme der KfW sind alle Banken, Sparkassen und genossenschaftlich organ-sierten Kreditinstitute.
Das "KfW-Sonderprogramm 2020" wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit (037/047) und ERP-Gründerkredit - Universell (073/074/075/076) umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erheblich erweitert werden. Daneben ermöglicht das Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ (855) große Konsortialfinanzierungen unter Risikobeteiligung der KfW. Dazu gehört insbesondere der KfW Unternehmerkredit. Dieser bietet Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) von bis zu 90 % für Betriebsmittelkredite für kleine und mittlere Unternehmen bzw. 80 % für große Unternehmen bis 1 Mrd. EUR Kreditvolumen. Die Beratung zum KfW-Unternehmerkredit erfolgt durch die Hausbank. Vergleichbare Förderkredite gibt es auch für junge Unternehmen bis 5 Jahre.
KfW-Schnellkredit
Eine Erweiterung des KfW-Sonderprogramms 2020 stellt der KfW-Schnellkredit 2020 dar. Er dient der Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmern und Freiberuflern mit mehr als 10 Beschäftigten. Der KfW-Schnellkredit 2020 steht Unternehmen zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, jedoch strukturell gesund und langfristig wettbewerbsfähig sind. Den Finanzierungspartnern (Banken und Sparkassen) wird im Rahmen der Refinanzierung eines entsprechenden Durchlaufkredits (Treundhandkredit) an den Endkreditnehmer eine Haftungsfreistellung von 100 % gewährt.
Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.
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4.5 Regionale Hausbankprodukte
Auch die regionalen Hausbanken bieten aktuell bereits zinslose Corona-Sonderkreditprogramme zur Liquiditätssicherung an. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Hausbank.
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5. Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit bedeutet, dass für einen Teil der Beschäftigten oder alle Beschäftigten in einem Betrieb vorübergehend nicht mehr genug Arbeit da ist und sie ihre Arbeit vorübergehend verringern oder ganz einstellen müssen. Um eine Kündigung zu vermeiden, kann dann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Geld entspricht ungefähr dem Arbeitslosengeld – wird aber vom Betrieb gezahlt, der es von der Arbeitsagentur erstattet bekommt. Damit wird die schlechte Auftragslage überbrückt.
Vor dem Hintergrund der Corona-Krise gibt es aktuelle Gesetzesänderungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld. Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird. Durch die Gesetzesänderungen können nun auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten. Neu ist auch, dass die BA die Sozialversicherungsbeiträge jetzt voll erstattet.
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Hotline des Arbeitgeberservice der BA: 0800 4 5555 20
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6. Mitarbeiter in Quarantäne: Entschädigung / Erstattung, Verfahrenshinweise
Entschädigung / Erstattung im Quarantäne-Fall
Wer als Einzelperson aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde, kann voraussichtlich ab dem 18. Mai Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG auf Antrag erhalten.
Hinweis zum Antragverfahren:
Das Online-Verfahren ist unter https://ifsg-online.de/index.html zu erreichen.
Verfahrenshinweise Containment-Team im Quarantänefall
Das Containment-Team des Landkreises hat ein Merkblatt für Unternehmen mit Hinweisen für den Fall erarbeitet, dass Mitarbeiter*innen an COVID-19 erkranken. So können Unternehmen die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass es bei einem positiven Mitarbeiter zu möglichst wenig Auswirkungen im Arbeitsalltag kommt:
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7. Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"
Die Corona-Krise erschwert es vielen Ausbildungsbetrieben, weiterhin junge Menschen als Fachkräfte von morgen auszubilden. Daher können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Ausbildungsprämie oder andere Förderungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beantragen. Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die von der Corona-Krise betroffen sind, und verfolgt diese Ziele:
- Ausbildungsplätze erhalten (Ausbildungsprämie)
- zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen (Ausbildungsprämie plus)
- Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung)
- Übernahme bei Insolvenzen fördern (Übernahmeprämie) – unabhängig von der Beschäftigtenzahl
Die Abwicklung des Programms erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit.
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8. NEUSTART-Programme des Landes Niedersachsen / Innovationsgutscheine
Die beiden niedrigschwelligen Corona-Sonderförderprogramme „Neustart Niedersachsen Investition“ und „Neustart Niedersachsen Innovation“ sind zum 30. November 2020 ausgelaufen. Auch die "Förderung der Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur - Innovationsgutscheine" ist zwischenzeitlich ausgeschöpft.
Informationen zur weiteren Abwicklung der Programme und Kontaktdaten finden sich hier:
Neustart Niedersachsen Investition
Neustart Niedersachsen Innovation
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9. Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe aufgestockt
Wie das Niedersächsische Wirtschaftsministerium mitgeteilt hat, wird das niedrigschwellige Investitionsförderprogramm für von der Corona-Pandemie betroffene Gaststätten in Niedersachsen aufgestockt. Insgesamt 19 Millionen Euro werden in den Topf umgeschichtet, nachdem das Programm wegen großer Nachfrage bereits Ende des vergangenen Jahres ausgeschöpft war.
Das niedrigschwellige Förderprogramm richtet sich an Unternehmen des Gaststättengewerbes mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen. Unter anderem werden Investitionen in Umbauten, Erweiterungen oder sonstige Modernisierungen gefördert, die einen Bezug zu Covid-19 haben. Dazu zählen beispielsweise neue Lüftungs-, Hygiene- oder Spültechnik, Heizkonzepte für den Außenbereich oder Trennwände. Die Zuschüsse betragen bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 100.000 Euro.
Schon jetzt zeichnet sich ab, dass erneut viele Anträge erwartet werden, so dass Anträge schnell gestellt werden müssen. Eine Antragstellung soll nach hiesigen Informationen ab kommenden Montag, 8. März 2021, „im Laufe des Vormittags“ möglich sein. Weitere Informationen finden sich zu gegebener Zeit auf der Homepage der NBank: www.nbank.de.
Folgende Ansprechpartnerinnen in der Wirtschaftsförderung stehen beratend zur Verfügung:
Lisa Kleinebrinker (Nordhorn)
Tel.: 05921/96-2312
Mail: lisa.kleinebrinker@grafschaft.de
Manuela Verwold (Obergrafschaft)
Tel.: 05921/96-2313
Mail: manuela.verwold@grafschaft.de
Jaqueline Demelis (Niedergrafschaft)
Tel.: 05921/96-2303
Mail: jaqueline.demelis@grafschaft.de
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10. IHK Informationsportal zu Corona-Hilfen
Die IHK erweitert ihr Informationsportal über Hilfsangebote für Unternehmen, die von den Folgen des Coronavirus betroffen sind. Die Website www.osnabrueck.ihk24.de (Nr. 4723962) enthält u. a. die aktuellsten Informationen der NBank zu neuen Finanzierungsprogrammen sowie der Agenturen für Arbeit zum Kurzarbeitergeld. Auch die derzeit besonders stark nachgefragten Antragsformulare können hier abgerufen werden. Auf der Website der IHK finden insbesondere auch kleine Unternehmen und Solo-Selbständige Hilfe. Zudem gibt ein Team von 14 IHK-Experten an fünf Telefon-Hotlines Auskünfte zu den aktuell am meisten gefragten Themen
• Handel: 0541 353-530
• Tourismus und Gastronomie: 0541 353-540
• Verkehr und International: 0541 353-550
• Liquiditätssicherung und Finanzhilfen: 0541 353-560
• Kurzarbeitergeld: 0541 353-570
Die Hotlines sind von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr erreichbar. Auch Videokonferenzen sind mit den Experten möglich.
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11. Weitere nützliche Informationen
Hinweise der Industrie- und Handelskammer (IHK) Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim
Hinweise der Handwerkskammer (HWK) Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim
Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums
Informationen des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums
Informationen der Niedersächsischen Investitions- und Förderbank (NBank)
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12. Ihre Ansprechpartner*innen in der Wirtschaftsförderung
Ralf Hilmes (Abteilungsleiter)
Tel: 05921/96-2301
Mail: ralf.hilmes@grafschaft.de
Andreas Kremer
Tel.: 05921/96-2305
Mail: andreas.kremer@grafschaft.de
Udo Männel
Tel.: 05921/96-2304
Mail: udo.maennel@grafschaft.de
Dr. Thorsten Heilker
Tel.: 05921/96-2309
Mail: thorsten.heilker@grafschaft.de
Uwe Fritsch (Innovationsförderung)
Tel.: 05921/96-1571
Mail: fritsch@stw.de
Jaqueline Demelis
Tel.: 05921/96-2303
Mail: jaqueline.demelis@grafschaft.de
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